Praxiswert

Als Praxiswert gilt der Mehrwert, der den Substanzwert abzüglich der Schulden übersteigt. Der Praxiswert gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen und verkörpert die Aussicht einer Praxis auf zukünftige Gewinne. Der Praxiswert wird durch die Praxis gebildet und ist untrennbar mit der Praxis verbunden. Als Praxiswert bildende Faktoren gelten unter anderem: die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Personals, die Lage der Praxis oder der Bekanntheitsgrad und der Ruf eines Arztes.

Wurde der Praxiswert entgeltlich erworben, muss er zwingend aktiviert werden (handelsrechtliches Aktivierungsgebot). Ein entgeltlich erworbener Praxiswertwert liegt unter anderen vor, wenn die Gegenleistung beim Kauf eines Unternehmens den Wert der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter übersteigt. Handelt es sich nicht um eine freiberufliche Praxis wird aus dem Praxiswert ein Geschäftswert. Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches müssen Kapitalgesellschaften den Geschäftswert gesondert ausweisen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit den Geschäftswert unter »Immaterielle Vermögensgegenstände« zu aktivieren. Wurde der Praxiswert selbst geschaffen und damit nicht entgeltlich erworben, darf eine Aktivierung nicht erfolgen.

Nach steuerrechtlichen Bestimmungen ist der entgeltlich erworbene Praxiswert zu aktivieren (steuerrechtliche Aktivierungspflicht). Die Nutzungsdauer des Praxiswerts ist zu schätzen. Bei Einzelpraxen wird eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren angenommen. Bei Gemeinschaftspraxen eine Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren. Nach neuer Rechtsprechung kann auch eine freiberufliche Praxis vorliegen, wenn die Praxis in der Rechtsform der GmbH geführt wird. Liegt keine freiberufliche Praxis vor, kommt eine längere Nutzungsdauer von 15 Jahren zur Anwendung.

Wird die ärztliche Tätigkeit nach dem Praxisverkauf weitergeführt, wenn auch nur geringfügig, dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt für den Veräußerungsgewinn die steuerliche Begünstigung versagt. Daher sollte bei teilweiser Weiterführung der Praxis zuvor der Steuerberater konsultiert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 255 HGB

§ 5 Abs. 2 EStG

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