Opfergrenze
Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.
Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Ohne Bedeutung ist die Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten.
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500,– € des Nettoeinkommens. Dabei darf die ermittelte Opfergrenze 50 % nicht übersteigen. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder sorgen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 % je Kind zuzüglich um 5 % für die Ehefrau, höchstens jedoch um 25 % (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.02.2006).
Beispiel:
Nettoeinkommen |
15.000,– € |
1 % je volle 500,– € |
30 % |
minus 1 Kind (5 %), Ehefrau (5 %) |
10 % |
Opfergrenze |
20 % |
Die Opfergrenze des Steuerpflichtigen beträgt 20 % von seinem Nettoeinkommen (15.000,– €): 3.000,– €.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.2.2006
R 33a.1. EStR
H 33a.1. EStR
Patchworkfamilie absichern
Viele Familien entsprechen heute nicht mehr dem traditionellen Schema von Mutter, Vater und Kind. Wieder zu heiraten und mit dem neuen Partner/der neuen Partnerin weitere Kinder zu haben oder Stiefkinder zu erhalten, gehört inzwischen zum Alltag und führt zu Patchworkfamilien. Patchworkfamilien werden als neue Familienformen oft rechtlich benachteiligt. Viele Vergünstigungen gelten nach wie vor nicht für eine Patchworkfamilie. Dieser Ratgeber hilft bei den Finanz- und Rechtsfragen in einer Patchworkfamilie. Ziel ist es, Hilfestellung bei einvernehmlichen Regelungen zu bieten und auf rechtliche Fallstricke aufmerksam zu machen.