Ökosteuer
Die »Ökosteuer« besteht aus einer Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer. Sowohl die Strom- als auch die Energiesteuer sind reine Mengensteuern, d.h. die Steuer berechnet sich unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung.
Die am 01.04.1999 eingeführte Stromsteuer ist eine neue, im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte, Verbrauchsteuer. Die aus der Stromsteuer resultierenden Steuereinnahmen stehen ausschließlich dem Bund zu. Besteuert wird die Entnahme von:
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Strom durch den Endverbraucher im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich dem Gebiet Büsing und der Insel Helgoland),
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Strom durch den Stromversorger selbst, ausgenommen davon sind die Entnahmen für den Zweck der Stromerzeugung,
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selbst erzeugten Strom mit einer Nennleistung größer 2 MW.
Entscheidend für die Besteuerung ist, wo die Entnahme des Stroms erfolgt und nicht wo der Strom erzeugt wurde bzw. wo das Stromversorgungsunternehmen seinen Sitz hat. Daher unterliegt auch im Ausland produzierter, aber in Deutschland verbrauchter Strom der Stromsteuer.
Erhoben wird die Steuer bei den Stromverkäufern (Stromversorgungsunternehmen). Jedoch kann auch der Stromverbraucher die Steuer schulden, wenn er selbst erzeugte Energie zum Eigenverbrauch entnimmt, aus anderen Staaten direkt Strom bezieht oder widerrechtlich Strom entnimmt. Der Steuerschuldner (Stromversorgungsunternehmen) hat die Stromsteuer beim Hauptzollamt anzumelden. Sie kann monatlich oder jährlich entrichtet werden.
Energiesteuer
Mit Einführung der Ökosteuer wurde nicht nur eine neue Steuer geschaffen, sondern auch die Steuersätze für die bestehende Energiearten angehoben. Diese Steuer ist ebenfalls eine Verbrauchsteuer, die vom Verkäufer des Energieträgers zu entrichten ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
StromStG
EnergieStG
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