Nachträgliche Herstellungskosten
Nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, R 21.1(2) EStR).
Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000,– € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.
Keine nachträglichen Herstellungskosten entstehen, wenn das bisherige Wirtschaftsgut sich im Wesen geändert oder tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wurde, dass die eingefügten neuen Teile der gesamten Sache ein neues Gepräge geben. Dies ist zum Beispiel beim Umbau einer Mühle in ein Wohnhaus gegeben oder beim Umbau von Pflanztischen in automatische Tischbewässerungssysteme.
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