Mehrfachbeschäftigung

Ist der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig eingegangen, so muss er bei jedem Arbeitgeber eine Bescheinigung über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen und einen Hinweis auf weitere Beschäftigungsverhältnisse geben.

Nimmt der Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teil, wird ihm für ein 2. Dienstverhältnis die Steuerklasse VI von der Finanzverwaltung als Abzugsmerkmal übermittelt.

Verlangt der Arbeitnehmer bis einschließlich 2010 mehr als eine Lohnsteuerkarte von seiner Gemeinde, so gilt für diese Lohnsteuerkarten die Lohnsteuerklasse VI. Kosten für die Ausstellung einer zweiten oder mehrerer Lohnsteuerkarten fallen für den Arbeitnehmer nicht an.

Übt der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung aus, dann kann er sich für die Pauschalierung der Lohnsteuer entscheiden. In diesem Fall muss er lediglich seine Steueridentifikationsnummer vorlegen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 38b EStG

§ 40a EStG

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