Lagefinanzamt
Für die gesonderte Feststellung der Bewertungsgrundlage ist das Lagefinanzamt zuständige. Hierzu gehört insbesondere die gesonderte Feststellung des Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes. Die Einheitswertfeststellung kommt zur Anwendung:
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bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft,
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bei Grundstücken,
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bei Betriebsgrundstücken und
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bei Mineralgewinnungsrechten.
Hierfür ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt. Das Lagefinanzamt ist ebenfalls für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer zuständig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO
§ 22 AO

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