Kur

Hat ein Steuerpflichtiger Kosten für einen Kuraufenthalt, kann er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn er sich vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest ausstellen lässt. Dies gilt für Bade- und Heilkuren. Bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.

Von dem Erfordernis eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv bescheinigt hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat.

Kosten für eine Kur im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden. Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die eigenen Kfz-Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse für die Benutzung des Kfz sprechen.

Kosten für eine Begleitperson können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Beginn der Reise eingeholtes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

Vom Arbeitgeber gezahlte Kosten für eine Kur sind im vollen Umfang beim Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn in regelmäßigen Abständen laut Arbeitsvertrag eine Kur vorgeschrieben ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 11.03.2010, VI R 7/08

R 33.4 EStR

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