Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialkasse (KSK, auch: Künstlersozialversicherung oder KSV) ist für die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten in

  • der allgemeinen Rentenversicherung,

  • der gesetzlichen Krankenversicherung und

  • der sozialen Pflegeversicherung

zuständig. Grundlage für die Arbeit der KSK ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Eingeführt wurde es, weil der Gesetzgeber selbstständige Künstler und Publizisten für sozial besonders schutzbedürftig und im Alter armutsgefährdet hielt.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht für Künstler und Publizisten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung.

KSK-Versicherte müssen einkommensgerechte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen. Dabei übernimmt die Künstlersozialkasse, die für die Durchführung des Gesetzes zuständig ist, sozusagen die Arbeitgeberrolle: Sie trägt – wie ein Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten – die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wird versicherungspflichtig, wenn eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird.

Auf Dauer muss für eine KSK-Mitgliedschaft ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden. Denn Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist, dass der jährliche Gewinn aus selbstständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit über 3.900 Euro liegt. Das entspricht 325 Euro im Monat. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten dieser Grenze (zweimal in sechs Jahren) schadet jedoch nicht. Der Versicherungsschutz bleibt dann – soweit die sonstigen Bedingungen erfüllt sind – erhalten.

Der Begriff »Künstlersozialversicherung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Künstlersozialkasse« verwendet.

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