Kindergeld / Ausländer
Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer
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Niederlassungserlaubnis,
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31,37,38 des Aufenthaltsgesetzes oder
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person sind.
Erhält ein Ausländer kein Kindergeld, so hat er trotzdem einen Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.
Sind Ausländer nur vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden oder Saisonarbeitnehmer bzw. Werksvertragsarbeitnehmer, so haben sie auch dann keinen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 10.08.1998, VI B 21/98
BFH 23.11.2000, VI R 107/99
BFH 14.08.1997, VI B 43/97
§ 32 EStG
§ 62 Abs. 2 EStG

Volljährige Kinder: Alles zu Freibeträgen, Kindergeld und Erwerbstätigkeit
Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen.