Kindergartenbeihilfe
Leistungen, die der Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbringt, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
Voraussetzungen:
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Diese Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn zahlen.
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Das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein

Elterngeld: Vor der Geburt planen, mehr bekommen
"Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates", so das Bundesfamilienministerium auf seiner Internetseite. Damit sich Beruf und Familie finanziell besser vereinbaren lassen, gibt es das Elterngeld. Es soll Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes helfen, eintretende Einkommenseinbußen besser verkraften zu können.