Kapitalforderung
Mit dem Begriff »Kapitalforderung« wird eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung bezeichnet. Zinsen die aufgrund einer Kapitalforderung erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Forderung befindet sich im Privatvermögen) oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Forderung befindet sich im Betriebsvermögen).
Kapitalforderungen sind für erbschaftsteuerliche Zwecke mit ihrem Nennwert zu bewerten. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein niedrigerer oder ein höherer Wert angesetzt werden. Besondere Umstände sind gegeben, wenn die Kapitalforderung unverzinslich ist und ihre Laufzeit über ein Jahr beträgt, die Kapitalforderung niedrig verzinst (unter 3 %) oder hoch verzinst (über 9 %) ist und eine Kündigung für mindesten 4 Jahre ausgeschlossen ist oder wenn eine Kapitalforderung vorliegt, deren vollständige Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 12 BewG
H B 12.1 ErbStR
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.