Schuldzinsen
Stehen Schulden mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang, so können die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Beispiel:
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Ein Gewerbetreibender finanziert eine neue Maschine über einen Kredit. Die Schuldzinsen sind Betriebsausgaben.
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Ein Freiberufler (z.B. Architekt) finanziert seine Büromöbel über einen Kredit. Die Schuldzinsen sind Betriebsausgaben.
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Ein Immobilienbesitzer finanziert den Neuerwerb einer Immobilie über einen Kredit. Die Immobilie wird vollständig vermietet. Die Schuldzinsen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Werden privat genutzte Vermögensgegenstände (z.B. eine Pkw, ein Einfamilienhaus) über einen Kredit finanziert, gehören die Schuldzinsen zu den Privatausgaben. Steuerlich können diese Ausgaben nicht berücksichtigt werden.
Bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut (Beispiel: Ein Immobilien wird vermietet und zu eigenen Wohnzwecken genutzt.) sind die Schuldzinsen auf den privaten und den betrieblichen Nutzungsanteil aufzuteilen. Bei einer Immobilie wäre zum Beispiel das Verhältnis der Nutzungsflächen zueinander ein geeigneter Aufteilungsmaßstab.
Schuldzinsen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften sind dagegen nicht abzugsfähig. Durch die pauschale Besteuerung dieser Einkünfte entfällt hier der Einelnachweis von Werbungskosten bis auf wenige Ausnahmefälle..
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