Freimilch

Ist die Berufstätigkeit von Arbeitnehmern mit einer hohen Schadstoffbelastung verbunden, so kann der Arbeitgeber Freimilch an die betreffenden Arbeitgeber ausgeben. Diese Freimilch unterliegt nicht der Besteuerung (Lohnsteuer), wenn sie zum Verzehr im Unternehmen gedacht ist.

Gibt ein Molkereibetrieb oder ein Betrieb der milchverarbeitenden Industrie Molkereiprodukte verbilligt oder kostenlos an seine Mitarbeiter ab, so liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Rabattfreibetrag (1.080,– €) überschritten wird.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8 EStG

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