Fördergrundbetrag
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage:
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage besteht aus einer Grundförderung und einer Kinderzulage, dem sogenannten Baukindergeld. Die Grundförderung beträgt bei Herstellung oder Kauf eines Neubaus 5 % der Bausumme bzw. des Kaufpreises, jedoch maximal 2.556,– € pro Jahr. Nur die Hälfte wird bei Altbauten, sowie bei Um- und Erweiterungsbauten gezahlt. In diesen Fällen beträgt die Grundförderung 2,5 % der Bausummen bzw. des Kaufpreises aber nicht mehr als 1.278,– € im Jahr. Gehören Kinder zum Haushalt für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird bei Neu- und Altbauten aber auch bei Um- und Erweiterungsbauten eine Zulage von 767,– € pro Kind gezahlt. Für beide Förderungen gilt ein Förderzeitraum von acht Jahren. Somit zahlt der Staat eine Grundförderung von maximal 20.448,– € und eine Zulage von maximale 6.136,– € pro Kind.
Wird ein Niedrigenergiehaus errichtet, kann zudem eine Ökozulage in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das Niedrigenergiehaus die Wärmeschutzverordnung von 1994 um mindestens 25 % unterschreitet (Wärmebedarfsausweis ist notwendig). Dann wird für Neubauten maximal 8 Jahre eine Zulage von 205,– € gewährt. Diese Förderung ist zeitlich beschränkt. Sie wird nur noch gewährt, wenn das Niedrigenergiehaus vor dem 01.01.2003 fertig gestellt bzw. angeschafft wird.
Zu beachten ist, dass die Eigenheimzulage nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Ehepartner können diese Förderung zweimal nutzen, jedoch nicht für das gleiche Objekt. Wurde in einem früheren Zeitraum eine andere Art der steuerlichen Wohnbauförderung genutzt, so wird keine Eigenheimzulage gewährt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10e EStG
Eigenheimzulagengesetz
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