Fördergebiet / Baumaßnahmen
Baumaßnahmen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden nach dem Fördergebietsgesetz steuerlich begünstigt, wenn diese Investitionen vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden sind. Zu diesen unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören: Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume die im Teileigentum sind (§ 3 EStG), Außenanlagen, Hof- und Bodenbefestigungen (ohne Betriebsvorrichtungen), Mieteinbauten und Mietumbauten, Ladeneinbauten (wenn keine Betriebsvorrichtung). Keine Begünstigung wird für Aufwendungen an Grund und Boden gewährt.
Eine Förderung wird in Form von Sonderabschreibungen gewährt. Sonderabschreibungen können angesetzt werden für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie für Modernisierungsmaßnahmen an diesen Wirtschaftsgütern und für nachträgliche Herstellungsarbeiten. Zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten gehören zum Beispiel: Anbauten, Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten. Insgesamt darf durch die Baumaßnahmen kein neues Gebäude entstehen. Des Weiteren sind Nutzungsrechte, die wie immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, förderungsfähig. Dazu gehören unter anderem Bauten auf fremden Grund. Um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, sind zahlreiche Voraussetzungen zu beachten. Dazu zählt, dass vor Inanspruchnahme der Förderung das Wirtschaftsgut nicht degressiv abgeschrieben wurde oder andere Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 31.03.1992, IX R 175/87.
§ 3 FördG
Hausverkauf: Wann der Staat die Hand aufhält
Wenn Sie Ihre Immobilie veräußern, hängt die Steuerpflicht davon ab, wie Sie Haus oder Wohnung in den letzten Jahren vor dem Verkauf genutzt haben: Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie innerhalb den zehn Jahren nach der Anschaffung, fällt auf den Veräußerungsgewinn Steuer an. Anders sieht es bei selbst genutzten Gebäuden aus: Die dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verkaufen.