Sonderabschreibung
Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können bei der Anschaffung von neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und den vier darauffolgenden Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Die maximale Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft wird oder wurde. Sie beträgt
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bei Erwerb ab 2024: 40 % und
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bei Erwerb bis Ende 2023: 20 %.
Die Sonderabschreibung darf zusätzlich zur normalen Abschreibung angesetzt und beliebig über den Fünf-Jahres-Zeitraum verteilt werden.
Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.
Für die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 6 EStG) müssen Wirtschaftsgüter diese Voraussetzungen erfüllen:
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Das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein sowie zum betrieblichen Anlagevermögen gehören.
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Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres im Betrieb verbleiben (Verbleibensfrist).
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Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ablauf der Verbleibensfrist zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden (Nutzungsauflage).
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