Finanzierungsschätze

Die Bundesfinanzagentur bietet seit 01.01.2013 keine Schatzbriefe, Finanzierungsschätze und Tagesanleihe mehr an.

Finanzierungsschätze sind nicht börsennotierte, in der Regel nur ein und zwei Jahre laufende Schuldverschreibungen des Bundes. Einnahmen bestehen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem höheren Einlösebetrag. Der Differenzbetrag wird als Zins bezeichnet. Erst wenn die Finanzierungsschätze eingelöst werden, fließen die Gelder zu und unterliegen dann einer Kapitalertragsbesteuerung. Veräußert der Besitzer diese Schätze an einem Dritten, sind die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen im Veräußerungszeitpunkt zu versteuern. Der Zinsertrag unterliegt dann zu 25 % der Kapitalertragsteuer.

Die Kapitalertragsteuer wird bei Zinszahlung durch das Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer kann der Steuerpflichtige die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer zum Ansatz bringen. Dabei erfolgt eine Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 20 EStG

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