Festsetzungsverjährung
Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erlöschen durch die Verjährung Ansprüche des Staates auf die Steuerschuld. Dabei ist zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden.
Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung gilt insbesondere für die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und die Festsetzung der Steuermessbeträge. Zudem kann die Festsetzungsverjährung bei steuerlichen Nebenleistungen zur Anwendung kommen, falls dies besonders vorgeschrieben ist.
Nach Ablauf der Festsetzungsverjährung dürfen für ein abgelaufenes Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden. Das Finanzamt darf nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern, aber auch Sie dürfen keine Steuervorteile mehr durchsetzen.
Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 AO).
Ausnahme: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Für die meisten Steuerzahler beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben – egal, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder ob Sie das freiwillig tun. Geben Sie für ein Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.
In einigen Fällen wird das Ende der Festsetzungsverjährung um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres (§ 171 AO).
Zahlungsverjährung
Steueransprüche unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Frist kann durch nachfolgende Tatbestände unterbrochen werden:
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Zahlungsaufschub,
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Stundung,
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Anmeldung von Insolvenz,
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Vollstreckungsaufschub,
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Vollstreckungsmaßnahmen,
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Sicherheitsleistungen und
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Ermittlungen von Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt des Steuerpflichtigen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 47 AO
§§ 169 ff. AO
§ 181 Abs. 1 AO
§ 184 Abs. 1 AO
§ 346 AO
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