Ablaufhemmung
In einigen Fällen wird das Ende der Festsetzungsverjährung (auch: Festsetzungsfrist) um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres. Hier die für Sie wichtigsten Fälle der Fristverlängerung (§ 171 AO):
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Haben Sie kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt, muss das Finanzamt darüber entscheiden. Deshalb läuft die Frist so lange nicht ab, bis die Finanzverwaltung über Ihren Antrag entschieden hat und ein gegen diese Entscheidung eventuell erhobener Einspruch erledigt ist. Diese Fristverlängerung gilt aber nur für die von Ihnen beabsichtigte Änderung.
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Erhalten Sie kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Steuerbescheid, dann dürfen Sie dagegen auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist Einspruch einlegen (Einspruchsfrist beachten!). Die Festsetzungsfrist läuft erst ab, wenn das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat.
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Ist dem Finanzamt eine »offenbare Unrichtigkeit« unterlaufen, dann darf es diese noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides korrigieren – auch wenn die Festsetzungsfrist in dieser Zeit ablaufen sollte.
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Ist Ihr Steuerbescheid vorläufig gemäß § 165 AO, gilt: Die Festsetzungsfrist endet für die vorläufigen Punkte erst nach Ablauf eines Jahres, nachdem das Finanzamt davon Kenntnis erhalten hat, dass die Ungewissheit beseitigt ist. Diese Frist verlängert sich sogar auf zwei Jahre, wenn der BFH, das BVerfG oder der EuGH über die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift entschieden hat.
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Durch die Verlängerung der Festsetzungsfrist wird erreicht, dass diese Steuerbescheide auch dann noch vom Finanzamt ohne Zeitdruck zu Ihren Gunsten geändert werden können, wenn das Gericht erst in vielen Jahren entscheidet.
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Erlässt das Finanzamt einen Grundlagenbescheid, verjährt eine Änderung des Folgebescheids erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Diese Fristverlängerung für die Änderung des Folgebescheids gilt aber nur für Korrekturen, die sich aus dem Grundlagenbescheid ergeben.
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Wenn kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Steuerfahndung mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beginnt, darf das Finanzamt neue Steuerbescheide erlassen. Das gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird. Die Festsetzungsfrist endet erst, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbescheide erhalten hat und ein dagegen eventuell erhobener Einspruch erledigt ist.
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Wer nach begangener Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung die Bestrafung vermeiden und Selbstanzeige erstatten will, muss die verkürzten oder hinterzogenen Steuern trotzdem zahlen. Zwar verjährt die Steuernachzahlung nach fünf oder zehn Jahren. Wenn aber noch kurz vor Ablauf dieser Festsetzungsfrist Selbstanzeige erstattet wird, endet die Frist erst ein Jahr nach Eingang der Anzeige.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 170 AO
§ 171 AO
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