Factoring
Beim Factoring kauft der Factor-Unternehmer Forderungen aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen an. Der Factor-Unternehmer stellt dabei dem Verkäufer der Forderung den Forderungsbetrag vollständig oder teilweise bereits vor Fälligkeit zur Verfügung. Es ist zwischen dem echten Factoring und dem unechten Factoring zu unterscheiden.
Echtes Factoring
Der Verkäufer der Forderung tritt die Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen an den Factor-Unternehmer ab. Damit übernimmt der Factor-Unternehmer das Risiko des Forderungsausfalls.
Der Factor-Unternehmer wird nicht unternehmerisch tätig. Damit ist für ihn ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vom Forderungsverkäufer kann keine Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
Unechtes Factoring
Der Verkäufer der Forderung bleibt Inhaber der Forderung. Im Gegensatz zum echten Factoring muss der Forderungsverkäufer für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung einstehen. Mit dem Verkauf der Forderung im Rahmen eines unechten Factorings erzielt der Forderungsverkäufer einen Kredit und entledigt sich der Forderungseintreibung.
Die Kreditgewährung ist eine umsatzsteuerfreie Leistung. Die Forderungseintreibung sowie die übrigen Leistungen des Factor-Unternehmens sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Bei Ausfall oder nur teilweiser Zahlung der Forderung kann der Forderungsverkäufer eine Umsatzsteuerminderung vornehmen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 UStG
§ 17 UStG
Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen
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