Euroumrechnungsrücklage
Die Euroumrechnungsrücklage hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 6d Abs. 1 Satz 4 EStG).
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU lauten, waren am Schluss des ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen.
Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergab, konnte in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage war gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Rücklage war spätestens am Schluss des fünften nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
In die Euroumrechnungsrücklage konnten auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergaben. Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage mussten in der Buchführung verfolgt werden können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6d EStG
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