Einheitswertfeststellung

Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke) auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasst.

Zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt werden Einheitswerte alle sechs Jahre festgestellt. Im Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, die zu einem Gewerbebetrieb gehören sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Eine Einheitswertfeststellung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen sich die Verhältnisse Art und Zurechnung des Bewertungsgegenstandes betreffend geändert haben (Art- oder Zurechnungsfortschreibung).

Die Einheitswertfeststellung ist für die Bemessung der Grundsteuer notwendig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 ff. BewG

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