Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe, die nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt wird, gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer (§ 3 EStG).
Jedoch wird die Eingliederungshilfe dem Progressionsvorbehalt unterworfen (§ 32b EStG). Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreie Leistung (Eingliederungshilfe) mit einbezogen wird. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben der Eingliederungshilfe andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.
Die Eingliederungshilfe gab es bis Ende 2004 und war eine auf sechs Monate befristete Sozialleistung, die bei Arbeitslosigkeit für die erste Eingliederungsphase von Spätaussiedlern und deren Ehepartnern und Kindern gezahlt wurde.
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