Einbehaltungspflicht
Abzugssteuern wie zum Beispiel die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind von Dritten (Arbeitgeber, Kreditinstitut) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zudem besteht für den Arbeitgeber eine Einbehaltungspflicht für die Lohnkirchensteuer und für die vermögenswirksam angelegten Leistungen. Diese Einbehaltungspflichten ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz, den Kirchensteuergesetzen und aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 43 EStG
§ 38 EStG
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).