Dingliches Wohnrecht

Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.

Inhalt und Umfang des Wohnrechts können frei vereinbart werden, vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Nebenkosten.

Ein Wohnrecht ist eine Art Nießbrauch mit Einschränkungen: Im Gegensatz zum Nießbrauch beschränkt sich das Wohnrecht nur auf eine bestimmte Wohnung. Der Nutzungsberechtigte darf diese Wohnung aber nicht vermieten, sondern nur selbst nutzen (§ 1093 BGB).

Für ein Wohnrecht gelten die gleichen zivilrechtlichen Formvorschriften wie beim Nießbrauch. Steuerlich wird das Wohnrecht je nach Art der Vereinbarung wie ein Vorbehaltsnießbrauch oder ein Zuwendungsnießbrauch behandelt.

Das Wohnrecht hat gegenüber dem Nießbrauch den Vorteil, dass es nicht gepfändet werden kann. Es hat gegenüber dem Nießbrauch aber den Nachteil, dass nur die Selbstnutzung erlaubt ist. Bei einem Nießbrauch dürfen Sie eine Wohnung auch vermieten und damit zusätzliche Einkünfte erzielen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 1030 ff. BGB

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