Dauerschulden

Rechtslage bis zum Erhebungszeitraum 2007:

Nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der Schuldzinsen zuzurechnen, die mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs/Teilbetriebes oder mit der Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebes im Zusammenhang stehen und nicht nur vorübergehende Schulden zur Stärkung des Eigenkapitals sind. Diese Schulden werden als Dauerschulden bezeichnet. Auch wenn aufgenommene Kredite bereits unterjährig zu tilgen sind, werden sie als Dauerschulden charakterisiert, wenn sie mit der Gründung, dem Erwerb des Betriebes/Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb im Zusammenhang stehen.

Dauerschulden liegen grundsätzlich vor, wenn Schulden nicht zur laufenden Geschäftstätigkeit gehören und deren Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt. Schulden sind der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, wenn es sich um Warenschulden oder Wechselschulden handelt oder wenn Bankschulden vorliegen, die zweckgebunden sind und ausschließlich zur Bezahlung von Löhnen oder Waren eingesetzt werden dürfen. Nicht als Dauerschulden, sondern als laufende Schulden, sind Kontokorrentschulden zu beurteilen, wenn die Schuld nicht im gesamten Jahr zu Buche stand.

Rechtslage seit dem Erhebungszeitraum 2008:

Dem Gewinn sind ausnahmslos alle Fremdfinanzierungskosten zu 25 % ihres Gesamtbetrages hinzuzurechnen. Das bisherige Unterscheidungskriterium der »Dauerschuld« entfällt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 09.08.2000, I R 92/99

BFH 29.03.2007, IV R 55/05

§ 8 Nr. 1a GewStG

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