Bestimmungslandprinzip
Der freie innergemeinschaftliche Reiseverkehr darf nicht durch den gewerblichen Transport von Waren missbraucht werden. Waren, die für private Zwecke erworben werden, unterliegen im Land des Erwerbs der Umsatzsteuer. Werden von Reisenden Waren jedoch für gewerbliche Zwecke erworben, ist das Bestimmungslandprinzip zu beachten. Dies besagt, dass Waren im Bestimmungsland (Land in dem die Ware gewerblich genutzt wird) anzumelden sowie zu versteuern sind. In Abhängigkeit von Art, Menge sowie Beförderung der Waren ist zu entscheiden, ob im Einzelfall das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung kommt. Eine Kontrolle von Reisenden und Transporten ist nicht auszuschließen, da grundsätzlich ein Missbrauch des freien Warenverkehrs zu gewerblichen Transporten unterbunden werden soll. Damit soll die Umgehung einer Besteuerung im Bestimmungsland vermieden werden.
Verbrauchs- und Mehrwertsteuerregelungen des Gemeinschaftsgebietes gelten nicht auf den Kanarischen Inseln, dem Berg Athos, den Aland-Inseln, den französischen Überseeinseln und den britischen Kanalinseln. Frei von Verbrauch- und Mehrwertsteuer sind Waren aus diesen Gebieten daher nur, wenn sie auch bei Erwerb aus Drittländern keiner Besteuerung unterliegen würden.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und / oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.