Berufskrankheiten
Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von drohenden Berufskrankheiten oder zur Behebung bzw. Linderung von bereits eingetretenen Berufskrankheiten. Hierbei muss jedoch nachweisbar sein, dass die Leistungen an den Arbeitnehmer zur Vermeidung bzw. Linderung von Berufskrankheiten geeignet sind. Steuerlich anerkannt werden zum Beispiel folgende Leistungen des Arbeitgebers:
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Einrichtung eines Fitnessraumes
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Angebot von Laufkursen
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Angebot von Ernährungskursen
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Bekämpfung des Suchtmittelkonsums
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Kurse zur Stressbewältigung und autogenes Training
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 30.05.2001, VI R 177/99
§ 3 Nr. 34 EStG
Ratgeber Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien
Scheidung, neue Partnerschaften, Patchworkfamilien – das Leben verändert sich, doch das Erbrecht bleibt komplex. Wer nach einer Trennung oder in einer Patchworkfamilie lebt, steht vor der Herausforderung, sein Testament so zu gestalten, dass es rechtssicher ist und den eigenen Wünschen entspricht.