Berufskrankheiten
Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von drohenden Berufskrankheiten oder zur Behebung bzw. Linderung von bereits eingetretenen Berufskrankheiten. Hierbei muss jedoch nachweisbar sein, dass die Leistungen an den Arbeitnehmer zur Vermeidung bzw. Linderung von Berufskrankheiten geeignet sind. Steuerlich anerkannt werden zum Beispiel folgende Leistungen des Arbeitgebers:
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Einrichtung eines Fitnessraumes
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Angebot von Laufkursen
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Angebot von Ernährungskursen
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Bekämpfung des Suchtmittelkonsums
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Kurse zur Stressbewältigung und autogenes Training
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 30.05.2001, VI R 177/99
§ 3 Nr. 34 EStG

Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung
Behinderungsbedingte Aufwendungen sind oft hoch. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen beteiligt sich der Fiskus daran. Es gibt zwei Wege der steuerlichen Entlastung: