Heilberufe
Kennzeichen eines Heilberufes ist die unmittelbare Arbeit am Patienten. Zu den Heilberufen gehören Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten. Nach der Definintion in § 1 des Heilpraktikergesetzes liegt ein Heilberuf vor, wenn sich um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden handelt. Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Im Umsatzsteuergesetz nicht genannte Heilberufe sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird die den Heilberufen ähnlich ist. Ähnlichkeit liegt vor, falls das typischen Bild und die wesentlichen Merkmale des Katalogberufes mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar sind. Als wesentliche Merkmale gilt die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, der Ausbildung und der berufsrechtlichen Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung. Ein weiteres wesentliches Merkmal ist die staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist an keine Rechtsform gebunden, daher können auch Umsätze aus Heilberufen die durch eine GmbH erzielt werden von der Umsatzsteuer befreit sein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Nr. 14 UStG
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