Barwert
Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.
Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
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Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten
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Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
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Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 12 Abs. 3 BewG
§ 13 Abs. 1 BewG
§ 14 BewG
Anlage 9a BewG
Geldanlage in Aktien: Grundwissen für Aktionäre
Aktien werden einerseits geliebt und andererseits verteufelt. Während die einen meinen alles zu wissen und mit ihren fantastischen Deals prahlen, wissen andere zu wenig und halten es für klüger, sich vom Aktienmarkt fern zu halten. Kein Weg ist der Richtige.