Barwert
Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.
Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
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Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten
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Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
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Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 12 Abs. 3 BewG
§ 13 Abs. 1 BewG
§ 14 BewG
Anlage 9a BewG
Exchange Traded Funds: Anlagestrategie und Auswahl der richtigen ETFs
Zahlreiche Studien belegen, dass ständiges kaufen und verkaufen einzelner Aktien an der Börse nur wenig zum Anlageerfolg beiträgt. Viel entscheidender für den dauerhaften Erfolg bei der Geldanlage ist eine breite Streuung des Vermögens über verschiedene Anlageklassen und Wertpapiere hinweg (»Asset Allokation«), wie z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Gold und Rohstoffe.