Barwert

Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.

Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten

  • Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

  • Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

§ 12 Abs. 3 BewG

§ 13 Abs. 1 BewG

§ 14 BewG

Anlage 9a BewG

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