Barwert
Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.
Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
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Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten
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Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
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Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 12 Abs. 3 BewG
§ 13 Abs. 1 BewG
§ 14 BewG
Anlage 9a BewG
Ratgeber Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien
Scheidung, neue Partnerschaften, Patchworkfamilien – das Leben verändert sich, doch das Erbrecht bleibt komplex. Wer nach einer Trennung oder in einer Patchworkfamilie lebt, steht vor der Herausforderung, sein Testament so zu gestalten, dass es rechtssicher ist und den eigenen Wünschen entspricht.