Barwert
Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.
Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
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Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten
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Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
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Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 12 Abs. 3 BewG
§ 13 Abs. 1 BewG
§ 14 BewG
Anlage 9a BewG
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