Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Es gilt das Schriftformgebot aus § 623 BGB. Darüber hinaus ist in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III geregelt, dass eine Sperrzeit erteilt wird, wenn man die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Bei einem Aufhebungsvertrag kann die Arbeitsagentur zu dieser Überzeugung kommen.
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Aufhebungsvertrag nur schriftlich möglich!
In § 623 BGB ist geregelt, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich abzuschließen ist. Die elektronische Form ist hierfür ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass die Arbeitsvertragsparteien mündlich keine wirksame Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsvertrags treffen können (§ 125 BGB). Es ist vielmehr nach § 126 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter und der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde eigenhändig unterschreiben.
Muss der Arbeitgeber über die Folgen eines Aufhebungsvertrags aufklären?
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht umfassend beraten. Verlangt wird aber, dass er den Arbeitnehmer für Fragen zum Aufhebungsvertrag an die Agentur für Arbeit verweist. Das gilt für den Fall, dass dem Arbeitnehmer Bedenkzeit eingeräumt wird.
Der Arbeitnehmer selbst muss sich also vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen. Er ist im Wesentlichen selbst verantwortlich.
Nur in Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf nachteilige Folgen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht insbesondere, wenn durch den Aufhebungsvertrag erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen. Das kann für den Bezug der Altersversorgung oder im Hinblick auf die Ansprüche auf Arbeitslosengeld aus Unkenntnis der Fall sein. Hierzu muss der Aufhebungsvertrag auf die Initiative des Arbeitgebers zustande kommen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer hierüber aufklären, wenn dieser von ihm eine Aufklärung erwarten durfte.
Was sollte im Aufhebungsvertrag geregelt sein?
Der Aufhebungsvertrag sollte diese Bestandteile regeln:
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Beendigungsdatum
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Freistellung von der Arbeit
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Umgang mit Resturlaubsansprüchen
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Vereinbarung einer Zeugnisnote
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Variable Gehaltsbestandteile
Meldung bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur als arbeitsuchend zu melden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber verneint, wenn dieser es versäumt, den Arbeitnehmer auf diese Pflicht hinzuweisen. Erleidet der Arbeitnehmer einen Schaden, weil er eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld erhält, muss der Arbeitgeber diesen Schaden nicht ersetzen. Dennoch sollten Arbeitgeber bei Eintritt eines Beendigungssachverhalts den betroffenen Arbeitnehmer immer über die unverzügliche Meldepflicht aufklären, so wie es § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III vorsieht.
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