Allgemeiner Durchschnittssatz
Einzelne Unternehmer können ihre Vorsteuer pauschal ohne Einzelnachweis geltend machen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist, der Vorjahresumsatz 61.356,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht überstiegen hat, die Regelbesteuerung zur Anwendung kommt (Umsatzsteuerpflicht) und die Besteuerung nach Durchschnittssätzen beim Finanzamt beantragt wurde. Zudem wird nur für bestimmte Berufsgruppen bzw. Gewerbezweige eine Regelbesteuerung zugelassen (§§ 69, 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV).
Je nach Berufsgruppe gelten unterschiedliche Vorsteuer-Durchschnittssätze. Nachfolgende Tabelle führt einige Berufsgruppen auf (vollständige Liste, siehe Anlage zu §§ 69, 70 UStDV).
Bildhauer |
7,0 % |
Kunstmaler |
5,2 % |
Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker) |
5,2 % |
Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, |
3,6 % |
Hochschullehrer |
2,9 % |
Journalisten |
4,8 % |
Schriftsteller |
2,6 % |
Buchbinderei |
5,2 % |
Druckerei |
6,4 % |
Bau- und Möbeltischlerei |
9,0 % |
Elektroinstallationsbetriebe |
9,1 % |
Friseure |
4,5 % |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 UStG
§ 69 UStDV
§ 70 UStDV

SteuerSparErklärung für Selbstständige 2022 - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).