Abfärbetheorie
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit wird hiervon abgewichen. Diese liegt vor, wenn der gewerbliche Anteil der Tätigkeit unter 1,25 % liegt.
Wenn eine Personengesellschaft überwiegend freiberuflich tätig ist, weil sie den Grenzwert des gewerblichen Anteils von 1,25 % nicht erreicht, sollte der freiberufliche Tätigkeitsteil der Personengesellschaft ausgegliedert werden. So wird die Qualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte verhindert.
Gestze und Urteile:
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
H 15.6 EStH
BFH 11.8.1999, XI R 12/98
BFH 10.10.2012, VIII R 42/10
Betriebs- oder Privatvermögen
Als Selbstständiger sollten Sie wissen, was die Begriffe Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen bedeuten. Denn die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts, beispielsweise Ihres Pkw, zu einer der Vermögensarten, hat steuerliche Folgen.