Abfärbetheorie

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Ausnahme: Der gewerbliche Anteil der Tätigkeit ist von untergeordneter Bedeutung.

Der BFH hat dazu verbindliche prozentuale und absolute Grenzen für die Unschädlichkeit gewerblicher Einkünfte bei einer Personengesellschaft gezogen:

  • Die Nettoumsätze daraus dürfen 3 % des Gesamtnettoumsatzes nicht übersteigen und

  • die gewerblichen Nettoumsätze dürfen den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro nicht übersteigen.

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