Abfärbetheorie
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit wird hiervon abgewichen. Diese liegt vor, wenn der gewerbliche Anteil der Tätigkeit unter 1,25 % liegt.
Wenn eine Personengesellschaft überwiegend freiberuflich tätig ist, weil sie den Grenzwert des gewerblichen Anteils von 1,25 % nicht erreicht, sollte der freiberufliche Tätigkeitsteil der Personengesellschaft ausgegliedert werden. So wird die Qualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte verhindert.
Gestze und Urteile:
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
H 15.6 EStH
BFH 11.8.1999, XI R 12/98
BFH 10.10.2012, VIII R 42/10

SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024)
Exklusive Steuertipps für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit vielen praktischen Beispielen und Handlungsempfehlungen. Damit Sie Ihre Betriebsausgaben gestalten, so die EÜR optimieren können und die Sozialversicherungen im Blick behalten! Erledigen Sie Ihre Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen einfach selbst.