Wichtig für Arbeitgeber: Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023
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Wegfall der eTIN ab 2023: Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt weg.
Daran erinnert aktuell das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz – die Regelung gilt aber für ganz Deutschland.
Inhalt
Wegfall der eTIN ab 2023: Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?
Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigungen bisher ohne Steuer-ID und nur mit der eTIN an das Finanzamt übermittelt haben, müssen sich rechtzeitig darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen.
Steuer-ID von meldepflichtigen Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, haben die Steuer-Identifikationsnummer bereits vor einigen Jahren automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt bekommen und finden diese zum Beispiel auf ihrem Steuerbescheid.
Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt, verloren, verlegt oder vergessen worden sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de/ beantragt werden.
Steuer-ID von nichtmeldepflichtigen Arbeitnehmern
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer sind zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland. Ihnen wurde bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt.
Diese Arbeitnehmer können eine Steuer-ID über den »Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt« (www.formulare-bfinv.de/ → Formularcenter → Steuern → Steuerformulare → Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Können Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für ihre Arbeitnehmer beantragen?
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.
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(MB)