Videoverhandlung: Jeder ist für seine Technik selbst verantwortlich
Das Gericht ist nicht verantwortlich für die technische Ausstattung der Prozessbeteiligten.

Videoverhandlung: Jeder ist für seine Technik selbst verantwortlich

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Wer eine Videoverhandlung beantragt, muss selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Bei Videoverhandlungen gelten strenge Regeln. So ist der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz für die lediglich »zugeschalteten« Beteiligten sichtbar sind.

Es ist daher nicht erlaubt, den alleinigen Bildausschnitt auf einzelne Richter wie etwa den Vorsitzenden zu beschränken. »Zugeschaltete« Prozessbeteiligte müssen vielmehr alle Richter sehen und hören können.

Sie müssen feststellen können, ob die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen oder ob einer oder mehrere von ihnen während der Verhandlung eingeschlafen ist oder sind, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen oder diese vorübergehend oder vorzeitig verlassen hat oder haben. Das hat der BFH bereits im Juni 2023 entschieden (BFH-Beschluss vom 30.6.2023, Az. V B 13/22).

Wie dies gewährleistet wird, ist Sache des Gerichts, das die Videoverhandlung gestattet hat.

Aber: Die Verantwortlichkeit betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten. Und so erklärt der BFH auch in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung, dass der Beteiligte, der eine Videoverhandlung beantragt hat, selbst dafür sorgen muss, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Dazu gehört unter anderem, dass er auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Umgekehrt muss er auch seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können. Dazu – so der BFH –gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone (BFH, Beschluss vom 09.11.2023, IX B 56/23).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Kamera an der Rückwand des Gerichtssaals angebracht gewesen sei und ihr Prozessbevollmächtigter wegen der »großen Entfernung zwischen Kamera und Richterbank« die Gesichter der Richter nicht habe erkennen können.

Der BFH dazu: »Ungeachtet dessen, dass es sich um eine bloße Behauptung handelt und der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 10.10.2023 alle Richter habe klar erkennen und verstehen können, fehlen sämtliche Angaben zur technischen Ausstattung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Ursache der behaupteten schlechten Sichtbarkeit könnte zum Beispiel eine langsame Internetverbindung und die dadurch möglicherweise entstehende Verpixelung oder ein zu kleiner Bildschirm sein. Da die Übertragung allerdings über einen Browser funktioniert, hätte der Prozessbevollmächtigte unter anderem durch das Aktivieren der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers das Bild vergrößern können.«

(MB)

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