Firmenfitnessprogramm: Teilnahme kann steuerfrei sein
Die Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Das entschied der BFH.

Firmenfitnessprogramm: Teilnahme kann steuerfrei sein

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Die Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Das entschied der BFH.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer kosteten. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro.

Der Arbeitgeber führte für diesen geldwerten Vorteil keine Lohnsteuer ab, da er meinte, sie fielen unter die Freigrenze für Sachbezüge (zurzeit: 44 Euro pro Monat; ab 2022: 50 Euro pro Monat).

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, »quasi in einer Summe« zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Folglich unterwarf es die Kosten für die Jahreslizenzen (abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer) dem Pauschsteuersatz von 30%.

Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH an.

Die Richter erklärten, der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei (BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 14/18).

(MB)

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