Steuererklärung: Wann die Abgabe der Anlage KAP Pflicht ist

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Mit Einführung der Abgeltungsteuer sollte das Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus Kapitalvermögen vereinfacht werden und die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung entfallen. Ganz ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Es gibt noch immer zahlreiche Fälle, in denen Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben müssen.

Fall 1: Es wurde keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben

Kann auf Ihre Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer erhoben werden und liegen Ihre Kapitalerträge insgesamt über dem Sparer-Pauschbetrag, müssen Sie diese Erträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben. Das betrifft z.B. Wertpapiere, die bei einer ausländischen Depotbank verwaltet werden oder Einkünfte aus ausländischen thesaurierenden Fonds.

Fall 2: Die Kapitalerträge werden individuell versteuert

Trotz Abgeltungsteuer gibt es weiterhin Kapitaleinkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Das ist z.B. der Fall bei einer Kapitallebensversicherung, die nach 2004 abgeschlossen und jetzt als Einmalbetrag ausgezahlt wurde sowie bei Zinsen aus Darlehen an Angehörige (Familiendarlehen).

Fall 3: Sie beantragen Steuervergünstigungen oder Sozialleistungen

Möchten Sie bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder in der Steuererklärung bestimmte Vergünstigungen nutzen, hängen diese von Ihrem Einkommen ab. In diesen Fällen zählen die Kapitaleinkünfte mit zum Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung möglicher Leistungen oder Vorteile herangezogen wird. Da die Finanzverwaltung nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung von diesen Einnahmen erfährt, müssen Sie die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung oder im Einzelfall direkt gegenüber den Sozialbehörden nachweisen.

Fall 4: Eine steuerbegünstigte Lebensversicherung wurde ausbezahlt

Die Besteuerung der Erträge aus einer Lebensversicherung ist in den letzten Jahren recht umfassend geregelt worden. Steuerfrei und damit nicht von Abgeltungsteuer betroffen sind lediglich Altverträge, die Sie vor 2005 geschlossen haben und deren Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt.

Fall 5: Kirchensteuerkorrekturen

Haben Sie Ihrer Bank keine Religionszugehörigkeit mitgeteilt und keinen Auftrag zur Abführung von Kirchensteuer gegeben, müssen Sie bei der Einkommensteuererklärung für eine Veranlagung zur Kirchensteuer sorgen. Dazu geben Sie die abgeführte Abgeltungsteuer in Anlage KAP an.

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