Die vereinfachte Einkommensteuererklärung: Arbeitserleichterung für Durchschnitts-Steuerzahler

Die reguläre Steuererklärung ist so gestaltet, dass sie jede erdenkliche Einkommensart umfangreich abfragen kann. Das bedeutet für den Einzelnen allerdings auch, dass die Einkommensteuererklärung lang, oft kompliziert und nicht intuitiv auszufüllen ist. Da viele Angaben für den regulären Angestellten nicht relevant sind, kann dieser unter bestimmten Umständen auch eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben.

Für die vereinfachte Einkommensteuererklärung ist ein zweiseitiges Formular vorgesehen. Es ersetzt den vierseitigen Mantelbogen und die Anlage N:

Je nach Sachverhalt braucht man zusätzlich

  • eine Anlage Kind für jedes zu berücksichtigende Kind,

  • die Anlage Vorsorgeaufwand, um Vorsorge- und Altersvorsorgeaufwendungen anzugeben,

  • die Anlage AV, wenn für Riester-Beiträge den Sonderausgabenabzug beantragt werden soll.

Woraus besteht die vereinfachte Einkommensteuererklärung?

Hier kommt es häufig zu Missverständnissen – grundsätzlich gehört zu der Erklärung ein Dokument mit dem Namen ESt 1V. Das alleine reicht allerdings nicht, da es nur den regulären Mantelbogen (ESt 1A) ersetzt. Etwaige Anlagen müssen trotzdem beigelegt werden, was häufig nicht beachtet wird.

Zu diesen Zusatzunterlagen gehören die Anlage Kind, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage AV für die Riester-Rente sowie die Anlage VL, falls Arbeitnehmer-Sparzulagen bezogen auf vermögenswirksame Leistungen beantragt wurden.

Wer kann die vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben?

Die reduzierte Steuererklärung richtet sich an den durchschnittlichen Steuerzahler. Daher darf, wer auf diese Art der Erklärung zurückgreifen möchte, auch nur über gewöhnliche Einkommensquellen verfügen. Dazu gehören der Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und Lohnersatzleistungen.

Die vereinfachte Steuererklärung kommt nur infrage, wenn die in diesen Formularen ausdrücklich genannten Positionen für die Angaben ausreichen. Eine vereinfachte Steuererklärung darf also abgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Steuerpflichtige bezieht lediglich im Inland Arbeitslohn, Versorgungsbezüge oder Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld bzw. andere steuerfreie Leistungen. Steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen, dürfen nicht vorliegen.

  • Als Werbungskosten werden lediglich die abzugsfähigen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren sowie Reisekosten bei Auswärtstätigkeit geltend gemacht.

  • An Sonderausgaben liegen neben Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträgen, die auf der Anlage Vorsorgeaufwand angeben werden, nur Kirchensteuer und Spenden vor.

  • Die außergewöhnlichen Belastungen beschränken sich auf den Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkosten wegen Behinderung, Pflege-, Krankheits- und Kurkosten.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können auch bei Verwendung der vereinfachten Steuererklärung geltend gemacht werden.

Was und wer ist von der vereinfachten Einkommensteuererklärung ausgeschlossen?

Die Beschränkung auf diese Einnahmen und Ausgaben bedeutet natürlich auch, dass Steuerzahler, die zusätzliche Einkünfte oder Kosten haben, von der verkürzten Version der Steuererklärung ausgeschlossen sind.

Typische Beispiele für nicht zulässige Einnahmequellen sind zum Beispiel Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, einer privaten Rente oder freiberuflichen Tätigkeit.

Bezogen auf die Ausgaben gehören die Kosten für ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung (häusliches Arbeitszimmer), doppelte Haushaltsführung oder Sonderaufwendungen für einen Einsatzortwechsel nicht in den Mantelbogen für die vereinfachte Steuererklärung.

An dieser Stelle sei allerdings betont, dass das nicht bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Einkünfte und Ausgaben nicht steuerlich absetzen können. Sie müssen dafür allerdings eine herkömmliche Steuererklärung abgeben.

Für die vereinfachte Einkommensteuererklärung ist ein zweiseitiges Formular vorgesehen. Es ersetzt den vierseitigen Mantelbogen und die Anlage N:

Je nach Sachverhalt braucht man zusätzlich

  • eine Anlage Kind für jedes zu berücksichtigende Kind,

  • die Anlage Vorsorgeaufwand, um Vorsorge- und Altersvorsorgeaufwendungen anzugeben,

  • die Anlage AV, wenn für Riester-Beiträge den Sonderausgabenabzug beantragt werden soll.