Das müssen Sie zur Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung wissen

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Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, dann dürfen Sie dies trotzdem freiwillig tun. Sie dürfen die Steuererklärung sogar wieder zurücknehmen, wenn das Finanzamt eine Steuernachzahlung errechnet!

Haben Sie während eines Jahres zum Beispiel hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder haben Sie geheiratet, lohnt es sich, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Denn dann können Sie mit einer Steuererstattung rechnen.

Abgabefrist einer freiwilligen Steuererklärung: vier Jahre

Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben Sie vier Jahre Zeit dafür – nicht mehr und nicht weniger. Das hat der BFH ganz klar entschieden. Der jahrelange Streit um die Abgabefrist ist damit beendet.

Der Hintergrund: Immer wieder wurde diskutiert, ob man für eine freiwillige Steuererklärung nicht nur vier, sondern sieben Jahre Zeit hat. Das entspricht der verlängerten Festsetzungsfrist, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Aus Gründen der Gleichberechtigung hätte man dies wohl rechtfertigen und die Fristen vereinheitlichen können. Dazu sah der BFH aber keinen Anlass (BFH-Urteil vom 14.4.2011, VI R 53/10 ).

Eine freiwillige Steuererklärung können Sie zurücknehmen

Sollte sich wider Erwarten eine Steuernachzahlung ergeben, legen Sie einfach innerhalb eines Monats Einspruch ein und nehmen Sie Ihre Steuererklärung wieder zurück. Die Steuererklärung gilt dann als nicht abgegeben, und das Finanzamt kann keine Steuernachzahlung verlangen. Beantragen Sie aber zur Sicherheit mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung.

Beispiel:

Herr Kirmes ist Arbeitnehmer. Seine Ehefrau hat keine Einkünfte. Herr Kirmes ist im Vorjahr aus der Kirche ausgetreten. Die Eheleute geben freiwillig eine Steuererklärung ab und machen hohe Werbungskosten geltend. Die erkennt das Finanzamt jedoch nicht an. Außerdem hat der Finanzbeamte Kirchgeld festgesetzt, sodass sich sogar eine Steuernachzahlung ergibt!

Die Eheleute schreiben an das Finanzamt: Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... für das Jahr ... legen wir Einspruch ein. Wir nehmen unseren Antrag auf Veranlagung zurück (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

Damit ist die Sache erledigt: Das Finanzamt hebt den Steuerbescheid auf und durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung müssen Herr und Frau Kirmes die Nachzahlung gar nicht erst leisten.

Ausnahme: Hier bringt die Rücknahme nichts

Nur in zwei Fällen bringt Ihnen die Rücknahme der freiwillig abgegebenen Steuererklärung nichts - Sie müssen trotzdem Steuern nachzahlen, weil Ihnen der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgezogen hat:

  • Bei Ihnen war eine zu günstige Steuerklasse oder eine zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen und Sie haben die Eintragung nicht ändern lassen (§ 39 Abs. 4 EStG).

  • Ihr Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung einen Fehler gemacht und diesen auch später nicht korrigiert (R 41c.3 LStR 2011). Ob das für Sie als Arbeitnehmer offensichtlich war, spielt keine Rolle.

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