Aussetzung der Vollziehung
Während eines Einspruchsverfahrens oder während eines Klageverfahrens können die Finanzbehörden die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts anordnen.
Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung des Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
Die Finanzbehörde muss über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unverzüglich entscheiden. Bei Ablehnung kann gegen die Entscheidung der Finanzbehörde Einspruch eingelegt werden. Die Aussetzung der Vollziehung ist ab Fälligkeit der Steuerbeträge auszusprechen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 361 AO
Der Begriff »Aussetzung der Vollziehung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Aussetzung der Vollziehung / Zinsen« verwendet.
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