Bitcoin in der Steuererklärung? It's complicated...

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Einnahmen in Bitcoin in der Steuererklärung angeben? So weit ist die Finanzverwaltung leider noch nicht... Ein kleiner Überblick über Probleme und Lösungsansätze.

Bitcoins verkaufen

Dieser Fall ist einfach: Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins sind nach dem Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei. Das heißt: Wer Bitcoins nach einem Jahr verkauft, muss auf den Gewinn keine Abgeltungsteuer zahlen. Wer sie früher verkauft, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. (Das gilt natürlich auch für alle anderen Kryptowährungen, wie z.B. IOTA, Monero, Ripple, Ethereum usw.)

Dabei gilt eine Freigrenze in Höhe von 600 Euro – nur wenn Sie mit Ihren Bitcoins mehr Gewinn gemacht haben, müssen Sie Steuern darauf bezahlen. Dann allerdings ab dem ersten Euro und nicht nur für den Betrag, der 600 Euro übersteigt.

Einen ausführlichen Artikel dazu, den wir schon 2013 veröffentlicht haben, finden Sie hier.

Mining von Kryptowährungen

In der Bundestags-Drucksache 19/370 antwortet der Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister auf die Frage nach der umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von selbst hergestellter Kryptowährung (Mining):

Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.

(zur Fundstelle: BT-Drs. 19/370, Seite 26 f.)

Bitcoins als Zahlungsmittel akzeptieren

Jetzt wird es komplizierter...

Es gilt: Die Umsätze von Bitcoins werden genauso behandelt wie die von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das bedeutet, dass der Zahlungsvorgang an sich umsatzsteuerfrei ist, denn man tauscht Bitcoins gegen Ware. (Auf die Ware fällt natürlich trotzdem Umsatzsteuer an. Eine mit Bitcoins bezahlte Pizza wird nicht durch die Wahl des Zahlungsmittels umsatzsteuerfrei.)

Bis dahin ist es noch einfach.

Dann folgt aber – jedenfalls bim Händler – Schritt zwei: Er muss die eingenommenen Bitcoins bei den Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben und versteuern.

Am einfachsten ist es, wenn Sie als Händler Ihre Bitcoin-Einnahmen über einen Zahlungsdienstleister abwickeln: Dieser gibt nur Euro an Sie weiter und keine Bitcoins.

Das will aber nicht jeder so machen, und dann wird es kompliziert.

Grundsätzlich gilt, dass der Wert der eingenommenen Bitcoins in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses der Bitcoins ermittelt werden muss. Man müsste also für jede Zahlung den genauen Zeitpunkt und Umrechnungskurs ermitteln. Das ist schlichtweg unmöglich, da der Kurs dauernd und zum Teil extrem schwankt.

Allerdings dürfte dies für die meisten Menschen (noch) ein rein akademisches Problem sein, sodass wir es uns an dieser Stelle leicht machen und erst einmal wieder aussteigen! Sobald Kryptowährungen zu einem gängigeren Zahlungsmittel werden, werden wir uns intensiv mit der Sache beschäftigen – versprochen!

Welche Händler bereits heute Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren, können Sie zum Beispiel hier bei futurezone.de nachlesen.

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