Anlage R (Einkünfte aus Renten)

Die Anlage R, in der alle gängigen Rentenleistungen angegeben werden, wird für immer mehr Menschen relevant. Denn seit einigen Jahren ist ein Teil des Renteneinkommens steuerpflichtig. Deshalb werden hier die wichtigsten Bestandteile der Anlage erklärt.

Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, müssen Sie die Anlage R einreichen.

Hinweis: Da die meisten Steuererklärungen inzwischen elektronisch / per ELSTER abgegeben werden, stellen wir nur noch ausgewählte Formulare in ausfüllbarer Form zur Verfügung.

Viele ausfüllbare Steuerformulare können Sie auch kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

In der Anlage R-AV/bAV werden Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen.

In die Anlage R-AUS gehören Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.

Steuererklärung: Wer muss die Anlage R ausfüllen?

Vielfach liegt das Missverständnis vor, dass Rentner per se nicht steuerpflichtig sind und daher auch keine Steuererklärung ausfüllen müssen.

Tatsächlich sind aber inzwischen Teile der Rente grundsätzlich steuerpflichtig. Da dieser Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte steigt, wird das Ausfüllen der Anlage R in den nächsten Jahren für immer mehr Menschen relevant.

Ehepaare müssen getrennte Anlagen ausfüllen und einreichen.

Wofür es in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ausschließlich die Anlage R gab, so werden sseit 2020 zwei verschiedene Anlagen zur Angabe der Renteneinkünfte angeboten. Die gängigen gesetzlichen und privaten Renten sind weiterhin innerhalb der Anlage R anzugeben, wohingegen Erträge aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und betrieblichen Altersvorsorgen in der Anlage R-AV/bAV zu erklären sind.

Für ausländische Renten gibt es ein weiteres, drittes Formular, die Anlage R-AUS.

Was wird in der Anlage R eingetragen?

Nicht nur Altersrentner müssen die Anlage R bzw. die Anlage R-AV/bAV mit der Steuererklärung abgeben. 

In diesen Zusätzen zur Steuererklärung werden nämlich auch Versorgungsleistungen, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten sowie ähnliche, nicht aus erarbeitetem Einkommen stammende Einnahmen eingetragen. Wer eine dieser Leistungen bezieht, muss also ebenfalls die entsprechende Anlage ausfüllen.

Anlage R Schritt für Schritt erklärt: Die Vorderseite

Zunächst werden in der Anlage Leibrenten, beziehungsweise Leistungen aus einer Pflichtversicherung und Rürup-Rente eingetragen. Das bedeutet: An dieser Stelle müssen sämtliche Renten aus gesetzlichen Versicherungen angegeben werden, ebenso wie Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungswerken oder aus Rürup-Renten.

Hier werden Angaben wie die konkrete Art der Rente, der ausgezahlte Betrag und der Rentenbeginn abgefragt.

Ein Teil der jeweiligen Rente dieser Art ist steuerfrei, der Rest (auch Besteuerungsanteil genannt) ist steuerpflichtig.

Im nächsten Abschnitt geht es um jede Form von privater Leibrente. Hierzu zählen zum Beispiel reguläre Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen, sowohl lebenslang als auch zeitlich begrenzt, sowie lebenslange Rentenerträge aus Vermögensveräußerungen. Rürup-Rente und Riester-Rente sind hiervon ausgenommen.

Anlage R: So wird die Rückseite ausgefüllt

Auf der Rückseite sind Angaben zu Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften) zu machen.

Der letzte Teil der Anlage umfasst Werbungskosten. Werden hier keine speziellen Einzelaufwendungen vermerkt, wird vom Finanzamt der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro für jeden Rentner berücksichtigt. Diese Pauschale ist personenbezogen und wird somit auch bei Eheleuten bei jedem Partner mit Rentenbezug berücksichtigt.

Liegen höhere Werbungskosten vor, können diese detailliert aufgeführt werden. Beispiele für anrechnungsfähige Werbungskosten sind Rechtsstreitigkeiten, die mit der Rentenzahlung zusammenhängen, Rentenratgeber oder Kosten für die Inanspruchnahme einer Steuerberatung.

Steuererklärung: Anlage R-AV/bAV kurz erklärt

Auf der Vorderseite werden sämtliche Angaben zu Riester-Renten und Rentenzahlungen aus betrieblichen Altersvorsorgen eingetragen.

Neben der staatlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge werden auch Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen des Bundes, der Kommunen, Länder und Kirchen angegeben (zum Beispiel VBL- und ZVK-Rente). In der Leistungsmitteilung der Versicherungen steht, welche Eintragungen vorzunehmen sind.

Auf der zweiten Seite sind, wie auch bei der Anlage R, die Werbungskosten einzutragen.

Gibt es Möglichkeiten, die Anlage R zu umgehen?

Ja, die gibt es tatsächlich. Verfügen Rentner nur über sehr geringe Einkünfte, können sie beim Finanzamt eine sogenannte »Nichtveranlagungsbescheinigung« beantragen. Diese gilt für den Zeitraum von drei Jahren und entbindet den Rentner in dieser Zeit von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

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