Grobes Verschulden des Steuerberaters: Steuerbescheid wird nicht geändert

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Wenn der Steuerberater sich einen groben Schnitzer erlaubt, hat der Steuerpflichtige das Nachsehen – denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid wird dann nicht mehr geändert. Das geht aus einem Urteil des FG Düsseldorf hervor.

Gestritten wurde hier über die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH begehrte die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft.

Über das Vermögen der GmbH war im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer war darauf zurückzuführen, dass der klagende GmbH-Geschäftsführer im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde schließlich im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.

In der von dem Steuerberater des Geschäftsführers erstellten Einkommensteuererklärung für 2015 wurde der Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Geschäftsführer war von diesem Steuerberater seit der Gründung der GmbH im Jahr 1990 steuerlich beraten worden, auch die GmbH wurde von diesem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Der Steuerberater hatte also definitiv Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und war auch über den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.

Nachdem der Steuerbescheid für 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Geschäftsführer die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts seiner Stammeinlage in Höhe von ca. 70.000 Euro. Er erklärte, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.

Das Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab, weil den klagenden Geschäftsführer ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Finanzamt der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt geworden sei.

Fehler des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den GmbH-Geschäftsführer selbst ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft. Ihm sei das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen.

Der Steuerberater habe bei der Erstellung der Steuererklärung den Status des Insolvenzverfahrens nicht überprüft und in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust steuerlich geltend zu machen. Ihm seien alle Tatsachen, die zur Entstehung des Auflösungsverlustes führen, bekannt gewesen. Er habe aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Klägers und dem Insolvenzverfahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlustentstehung sei zunächst unklar gewesen.

Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn der Fehler des Steuerberaters sei vermeidbar gewesen. Spätestens seit Beendigung des Zivilrechtstreits im Jahr 2013 hätte er jährlich prüfen müssen, ob der Verlust nunmehr entstanden ist. Diese jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er - beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers - sicherstellen müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018, Az. 2 K 1274/17).

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