Steueränderungen 2022 für Familien, Arbeitnehmer, Eigentümer
Zu Jahresbeginn treten regelmäßig wichtige Steueränderungen für Steuerzahler und Steuerzahlerinnen in Kraft.

Steueränderungen 2022 für Familien, Arbeitnehmer, Eigentümer

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Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Steueränderungen für Familien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Bisher sieht es nicht so aus, als kämen 2022 viele Steueränderungen auf uns zu. Ein Grund dafür könnte die Bundestagswahl sein. Vermutlich wird sich aber im Lauf des Jahres 2022 dann noch so einiges ergeben, wenn sich die Regierung an die Umsetzung der Steuerpläne aus dem Koalitionsvertrag macht.

 

Inhalt

 

Steueränderungen der letzten 4 Steuerjahre

Wenn Sie eine rückwirkende Steuererklärung für ein Steuerjahr der letzten vier Jahre erstellen möchten, ist es hilfreich, die für das jeweilige Jahr gültigen Steueränderungen zu kennen. In diesen Artikeln haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

 

Steueränderungen 2022 für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

  • Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression

Ab 2022 erhöht sich der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.984 Euro. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.

Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

  • Altersvorsorgeaufwendungen: Höchstbeträge für Sonderausgabenabzug steigen

Der Höchstbetrag für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen steigt 2022 auf 25.639 Euro (51.278 Euro bei Zusammenveranlagung).

Da der steuerlich abzugsfähige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte steigt, können Sie 2022 von Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rente, Rürup-Rente, berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu landwirtschaftlichen Alterskassen bis zu 94% des Höchstbetrags als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Für 2022 sind das maximal 24.101 Euro für Alleinstehende bzw. 48.202 Euro bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern.

Steueränderungen 2022 für Familien, Eltern und Kinder

  • Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar

Mit dem Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auch der Unterhaltsfreibetrag auf 9.984 Euro. Das bedeutet, dass Sie von Ihren Unterhaltsleistungen an die bedürftigen Kinder oder Eltern mehr steuermindernd geltend machen können.

Steueränderungen 2022 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Ab 1.1.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).

  • Corona-Bonus: Zahlung bis Ende März 2022 möglich

In der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 kann der Arbeitgeber Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.

  • Anhebung des Mindestlohns

Zum 1.1.2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro.

Zum 1.7.2022 wird der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben.

  • Neue Sachbezugswerte

Stellt der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern.

Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für 2022 gilt:

Unterkunft oder Miete (Monatswert): 241 Euro

Verpflegung (Monatswert): 270 Euro

Verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten:

  • Frühstück: 1,87 Euro pro Tag

  • Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro pro Tag

Steueränderungen 2022 für Selbstständige, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  • Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31.12.2022 auf 7% gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen.

  • Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Ab 1.1.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).

  • Corona-Bonus: Zahlung bis Ende März 2022 möglich

In der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.

  • Anhebung des Mindestlohns

Zum 1.1.2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro.

Zum 1.7.2022 wird der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben.

Achtung: Beschäftigen Sie Minijobber? Dann denken Sie daran, dass die Erhöhungen des Mindestlohns sich auf die maximal mögliche Arbeitszeit Ihrer geringfügig Beschäftigten auswirken – diese dürfen dann weniger Stunden arbeiten, weil die Grenze von 450 Euro früher erreicht wird!

  • Beschäftigung von Minijobbern

Ab dem 1.1.2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.

Außerdem müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2022 neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Minijob: Das ändert sich 2022 → lesen Sie dazu mehr hier auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Steueränderungen 2022 für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien

  • Grundsteuerreform und Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte

2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab dem 1.7.2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt).

Ob Sie als Eigentümer selbst an die Erklärung denken müssen oder vom Finanzamt informiert werden, welche Unterlagen und Daten Sie für Ihre »Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte« benötigen und wie die Übermittlung genau vonstatten gehen soll, ist bisher nicht bekannt. Wir werden zu gegebener Zeit wieder darüber berichten!

(MB, AI)

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