Steuererklärung: Welche Belege muss man mit der Steuererklärung abgeben?
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In einigen Fällen muss man auch heute noch Belege und Nachweise mit der Steuererklärung abgeben. Betroffen sind vor allem Fälle mit Auslandsberührung, aber auch die erstmalige Beantragung von Steuervergünstigungen.
Zusammenfassung
Die meisten Steuerpflichtigen müssen keine Belege mehr mit der Steuererklärung einreichen. Ausnahmen gelten bei Auslandsbezug und bestimmten gesetzlichen Vorgaben: Hier müssen Nachweise direkt mitgeschickt werden. Das betrifft zum Beispiel Bescheinigungen zu ausländischen Einkünften, Unterhaltszahlungen ins Ausland und spezielle Vergünstigungen wie energetische Sanierungsmaßnahmen oder der Behinderten-Pauschbetrag. Das Finanzamt kann alle weiteren Belege bei Bedarf nachfordern.
Inhalt
Steuererklärung & Belege: Der Grundsatz
Für die meisten Steuerpflichtigen gilt: Keine Belege mehr routinemäßig mitschicken, aber alles Relevante sammeln und für eventuelle Nachfragen bereithalten.
Verpflichtend mitzuschicken sind nur noch wenige Ausnahmebelege, vor allem bei Auslandsbezug und bei bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen. In allen anderen Fällen gilt die Belegvorhaltepflicht: Das Finanzamt fordert Nachweise an, wenn es sie braucht.
Nachweise bei Auslandssachverhalten
Für Einkünfte und Steuervergünstigungen mit Auslandsbezug gilt weiterhin die Belegvorlagepflicht: Hier verlangt das Finanzamt Nachweise bereits bei Abgabe der Erklärung. Hintergrund ist, dass das Finanzamt Auslandsangaben mangels inländischer Kontrollmöglichkeiten unmittelbar belegt haben möchte.
Typische Fälle sind zum Beispiel
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Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs. 3 EStG (EU/EWR-Angehörige): Wer als im Ausland wohnender Steuerpflichtiger die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt (z.B. Ausländer mit ≥90% ihrer Einkünfte in Deutschland), muss die Bescheinigung EU/EWR des Heimatfinanzamts mit der Steuererklärung einreichen. Diese amtliche Bescheinigung bestätigt die Höhe der ausländischen Einkünfte und den Wohnsitz und ist gesetzlich vorgeschrieben, um in den Genuss der steuerlichen Gleichstellung zu kommen
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Ausländische Einkünfte und Anlagen AUS / N-AUS / R-AUS: Werden in der Einkommensteuererklärung ausländische Einkünfte deklariert, z.B. Arbeitslohn aus dem Ausland (Anlage N-AUS), Renten aus dem Ausland (Anlage R-AUS) oder Kapitalerträge mit Auslandsbezug (Anlage KAP mit ausländischer Quellensteuer), verlangen die Finanzämter weiterhin die relevanten Nachweise direkt mit der Steuererklärung. Dies umfasst z.B. ausländische Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide, Steuerbescheinigungen ausländischer Banken über einbehaltene Quellensteuern etc.
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Unterhaltszahlungen ins Ausland: Falls Ausgaben für Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Anlage Unterhalt), müssen die Unterhalts-Bescheinigung bzw. Nachweise über Zahlung und Bedürftigkeit ebenfalls direkt mit eingereicht werden. In der Praxis fordern Finanzämter hier z.B. amtliche Unterhaltsbescheinigungen (ausgestellt von einer Behörde im Wohnsitzstaat der unterstützten Person) und Überweisungsbelege.
Gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigungen für bestimmte Steuervergünstigungen
Einige steuerliche Vergünstigungen setzen per Gesetz eine amtliche Bescheinigung oder Bestätigung eines Dritten voraus. Wenn eine solche Bescheinigung im Gesetz ausdrücklich als Nachweis gefordert wird, muss sie der Steuererklärung beiliegen (bzw. elektronisch mit übermittelt werden).
Wichtige Beispiele sind
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Energetische Maßnahmen (§35c EStG): Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen schreibt das Gesetz vor, dass eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorgelegt werden muss. Die Bescheinigung bestätigt Umfang und technische Details der Sanierungsmaßnahme (z.B. Wärmedämmung, Heizungserneuerung). Ohne diese Bescheinigung gibt es keinen Steuerabzug.
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Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung / Behinderten-Pauschbetrag: Wer erstmals einen Behinderten-Pauschbetrag beantragt oder einen geänderten Grad der Behinderung angibt, muss den Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vorlegen. Hat das Finanzamt die Behinderung einmal mitgeteilt bekommen, genügt in Folgejahren ein Vermerk. Neue Belege sind nur bei Änderungen erneut nötig.
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Privatschulgeld als Sonderausgabe (§10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): Eltern können 30% des Schulgelds an anerkannte Privatschulen als Sonderausgaben absetzen. Hier benötigen sie eine Bescheinigung der Schule, dass diese eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule ist und der Anspruch auf Abzug dem Grunde nach besteht. Einige Finanzämter fordern diese Schulbescheinigung von vornherein mit der Steuererklärung, zumindest im ersten Jahr der Geltendmachung.
FAQ: Belege bei der Steuererklärung
1. Müssen mit der Steuererklärung Belege eingereicht werden?
Nein, nur in Ausnahmefällen oder auf Nachfrage des Finanzamts.
2. Wann sind Belege verpflichtend einzureichen?
Bei Auslandsbezug und bestimmten gesetzlichen Vergünstigungen.
3. Welche Nachweise werden bei Auslandsbezug für die Steuer verlangt?
Bescheinigungen zu ausländischen Einkünften, Unterhaltszahlungen und amtliche Dokumente.
4. Was ist bei energetischen Sanierungsmaßnahmen bei der Steuererklärung zu beachten?
Für die Steuererklärung muss eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens vorgelegt werden.
5. Wie läuft der Nachweis beim Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung?
Beim ersten Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid nötig.
6. Benötigt man für Privatschulgeld einen Nachweis bei der Steuer?
Ja, eine Bescheinigung der Schule ist erforderlich, vor allem im ersten Jahr der Geltendmachung.
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(MB)