Steuervorteile 2026: Mehr Geld fürs Ehrenamt
Für ehrenamtliches Engagement gibt es steuerliche Vorteile. -Symbolbild-

Steuervorteile 2026: Mehr Geld fürs Ehrenamt

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Wer sich im Verein engagiert, soll dafür steuerlich belohnt werden. Deshalb gibt es steuerliche Vergünstigungen für Ehrenamtliche. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale wurden zum 1. Januar 2026 angehoben.

Zusammenfassung

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind steuerliche Freibeträge für Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt. 2026 sind bis zu 3.300 Euro (Übungsleiter) bzw. 960 Euro (Ehrenamt) pro Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Auftraggeber. Die Freibeträge gelten pro Jahr und Person, nicht für jede Aufgabe separat, und dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit doppelt genutzt werden. Nur der Betrag über dem Freibetrag ist steuerpflichtig.

Inhalt

Steuervorteile beim Ehrenamt: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Übungsleiterpauschale 2026: bis 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei (gilt zum Beispiel für Trainer, Ausbilder, Betreuer; Übungsleiterpauschale 2025: 3.000 Euro).

  • Ehrenamtspauschale 2026: bis 960 Euro pro Jahr steuerfrei (gilt zum Beispiel für Vorstand, Kassierer, Platzwart, Gerätewart; Ehrenamtspauschale 2025: 840 Euro).

  • Wenn die Pauschale überschritten wird, wird nicht alles steuerpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag.

  • Gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt).

Was sind Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?

Viele Vereine zahlen ihren Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für Fahrten, Vorbereitung, Orga oder Verantwortung. Damit diese Zahlungen nicht sofort zu steuerpflichtigem Einkommen werden, gibt es zwei zentrale Regeln im Einkommensteuergesetz: die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale.

Obwohl umgangssprachlich oft »Pauschale« gesagt wird, wirken beide steuerlich wie ein Freibetrag. Das heißt: Die Aufwandsentschädigung ist bis zur gesetzlich festgeschriebenen Grenze steuerfrei, darüber hinaus ist nur der Mehrbetrag steuerpflichtig.

Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 Euro steuerfrei

Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag genannt) gilt für nebenberufliche Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Aufgaben – typischerweise im gemeinnützigen Bereich oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Seit dem 1.1.2026 sind bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei. 2025 betrug die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr.

Ehrenamtspauschale 2026: 960 Euro steuerfrei

Die Ehrenamtspauschale ist für »sonstige« ehrenamtliche Tätigkeiten gedacht. Dazu gehören zum Beispiel Vorstandsarbeit, Kassierer, Platzwart oder Gerätewart, Reinigungsdienste oder Fahrdienste, oft auch Schiedsrichter im Amateurbereich.

Seit dem 1.1.2026 sind bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei. 2025 betrug die Ehrenamtspauschale 840 Euro.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung beim Ehrenamt: Voraussetzungen

Damit die Steuervorteile beim Thema Ehrenamt greifen, müssen ein paar Grundregeln erfüllt sein:

  • Nebenberuflich: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle ausmachen.

  • Richtiger Auftraggeber: Typisch sind gemeinnützige Vereine/Organisationen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

  • Kalenderjahr-Prinzip: Die Beträge gelten pro Person und pro Jahr, nicht pro Aufgabe.

  • Nicht doppelt für dieselbe Tätigkeit: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale dürfen nicht gleichzeitig für ein und dieselbe Tätigkeit angewendet werden.

Werden zwei verschiedene Rollen ausgeübt (zum Beispiel Trainer und Vorstandsmitglied), können beide Freibeträge im selben Jahr möglich sein – solange die Aufgaben klar getrennt sind.

Höhere Aufwandsentschädigung: Steuer & Sozialversicherung

Ein weit verbreiteter Mythos bei Ehrenamt und Steuern ist: »Wenn ich drüber bin, wird alles steuerpflichtig.« Das stimmt aber nicht. Es gilt: Nur der Teil über dem Freibetrag ist steuerpflichtig.

In der Praxis folgt die Sozialversicherung häufig dem Steuerrecht: Was steuerfrei ist, bleibt in der Regel auch beitragsfrei; übersteigende Beträge können steuer- und beitragspflichtig werden.

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Gesetzliche Grundlage für steuerfreie Aufwandsentschädigung im Verein

Die Regeln sind im Einkommensteuergesetz verankert:

  • § 3 Nr. 26 EStG: Steuerfreiheit für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (u. a. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer).

  • § 3 Nr. 26a EStG: Steuerfreiheit für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale).

FAQ: Ehrenamt & Steuern 2026

1. Wie viel darf ich 2026 im Ehrenamt steuerfrei verdienen?

Je nach Tätigkeit: 3.300 Euro (Übungsleiter) oder 960 Euro (Ehrenamt) pro Jahr.

2. Wird alles steuerpflichtig, wenn ich die Grenze überschreite?

Nein. Nur der Betrag oberhalb der Grenze wird steuerpflichtig.

3. Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?

Für dieselbe Tätigkeit: nein. Bei verschiedenen klar getrennten Tätigkeiten im selben Jahr geht es.

4. Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben?

Das hängt vom Einzelfall ab (z.B. ob ausschließlich steuerfreie Einnahmen vorliegen). In jedem Fall sollten Zahlungen und Zuordnung zur Tätigkeit nachvollziehbar sein. Die Angabe erfolgt ggf. In Anlage N zur Steuererklärung. Im Formular für die Steuererklärung für 2025 werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen in Zeile 19 eingetragen.

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(MB)

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