Fernfahrer: Übernachtungspauschale auch für An- und Abreisetag?
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Berufskraftfahrer, die im Lkw übernachten, können für jeden Tag mit Übernachtung eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Der BFH muss entscheiden, ob diese Pauschale auch für den An- und Abreisetag in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Anspruch auf Verpflegungspauschalen besteht. Das Thema betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch selbstständige Fernfahrer.
Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug ihres Arbeitgebers ausüben und bei mehrtägigen Touren im Fahrzeug, insbesondere im Lkw, übernachten, können anfallende Mehraufwendungen – zum Beispiel Gebühren für Parkplätze und sanitäre Einrichtungen auf Autohöfen – alternativ zum Einzelnachweis durch eine Übernachtungspauschale in Höhe von 9 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Pauschale für jeden Tag angesetzt werden, an dem Anspruch auf einen Verpflegungspauschbetrag bei Übernachtung besteht.
Aktuell wird vor dem BFH die Frage verhandelt, ob die Pauschale bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit nur für Tage mit tatsächlicher Übernachtung im Fahrzeug oder auch für An- und Abreisetage beansprucht werden kann (Az. VI R 6/25). Die Vorinstanz hat dies verneint, da Voraussetzung eine tatsächliche Übernachtung im Kraftfahrzeug sei (Thüringer FG vom 18.06.2024, 2 K 534/22).
Im zu entscheidenden Fall übernachtete der Kläger, ein Speditionsfahrer, 166-mal in seiner Lkw-Schlafkabine. Das Finanzamt gewährte ihm hierfür die Pauschale entsprechend der Anzahl der Übernachtungen: für 111 Tage mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit sowie für weitere 55 An- oder Abreisetage mit Übernachtung im Lkw (dies entspricht der aufgerundeten Hälfte der vom Kläger angegebenen 109 An- und Abreisetage).
Der Kläger fordert jedoch die Pauschale für alle 109 An- und Abreisetage, da er hierfür Anspruch auf den Verpflegungspauschbetrag erhebt. Die Klärung dieser Frage durch den BFH ist sowohl für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit als auch für den Betriebsausgabenabzug selbstständiger Fernfahrer von Bedeutung.
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(LBW, MB)