Sachbezugswerte für 2026
Kostenlose oder verbilligte Verpflegung vom Arbeitgeber gehört steuerlich zu den sogenannten Sachbezügen -Symbolbild-

Sachbezugswerte für 2026

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Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Inzwischen stehen die Werte für 2026 fest.

Zusammenfassung

Sachbezüge wie kostenlose oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft sind für Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Werte werden jährlich angepasst und gelten auch für Auszubildende sowie Minderjährige. Ab Januar 2026 beträgt der Sachbezugswert für Verpflegung 345 Euro pro Monat, für Unterkunft 285 Euro pro Monat. Bei Auswärtstätigkeiten bis 60 Euro Mahlzeitwert bleibt die Versteuerung unter bestimmten Bedingungen aus, ansonsten greifen pauschale oder tatsächliche Versteuerung.

Inhalt

Sind Sachbezüge steuerfrei?

Stellt der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen.

Die Höhe der Sachbezüge ermittelt der Arbeitgeber in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anhand amtlich festgelegter Sachbezugswerte.

Alle Sachbezugswerte werden auch bei Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden in dieser Höhe angesetzt.

Für wen sind diese Sachbezugswerte wichtig?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Hotel- und Gaststättengewerbe, in einem Krankenhaus oder Altenheim arbeiten und bei denen die freie Verpflegung Bestandteil ihres Arbeitslohns ist.

  • Wenn der Arbeitgeber bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung für die Verpflegung sorgt.

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der betriebseigenen Kantine kostenlos oder verbilligt essen.

Höhe der Sachbezugswerte für Verpflegung ab 1.1.2026

Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab dem 1.1.2026 345 Euro pro Monat (2025: 333 Euro monatlich).

Das sind pro Tag

  • 2,37 Euro für Frühstück und

  • je 4,57 Euro für Mittagessen und Abendessen.

Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Sachbezüge 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025.

Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers (ggf. auch von einem Dritten) eine Mahlzeit bis zu 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Getränke),

  • braucht hierfür kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert zu werden, wenn sie für die betreffende Auswärtstätigkeit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben. Im Gegenzug wird aber der ihnen zustehende Verpflegungspauschbetrag gekürzt;

  • ist diese mit dem günstigen Sachbezugswert steuerpflichtig, wenn sie keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Wert der Mahlzeit mit 25% pauschal versteuern.

Sogenannte Belohnungsessen mit einem Preis von über 60 Euro sind dagegen mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn steuerpflichtig.

Sachbezugswert für Unterkunft ab 1.1.2026

Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete steigt ab dem 1.1.2026 auf 285 Euro pro Monat (2025: 282 Euro monatlich).

(MB)

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