Lohnsteuermerkmale/ELStAM: Was ab 2026 zusätzlich gemeldet wird
Ab 2026 werden auch die Beiträge von Angestellten und Beamten für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung elektronisch übermittelt. -Symbolbild-

Lohnsteuermerkmale/ELStAM: Was ab 2026 zusätzlich gemeldet wird

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Ab 2026 werden auch die Beiträge von Angestellten und Beamten für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung elektronisch übermittelt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Was das bedeutet und was für Beschäftigte jetzt wichtig ist.

Zusammenfassung

Ab 2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch über ELStAM berücksichtigt. Papierbescheinigungen entfallen. Das Nettoeinkommen kann sich ändern. Widerspruch ist möglich, dann erfolgt aber keine Berücksichtigung und es wird keine Mindestvorsorgepauschale angerechnet. Ausnahmen bestehen für bestimmte Träger und ausländische Versicherer. Ein Freibetrag kann beantragt werden, dann besteht jedoch Steuererklärungspflicht. Ansprechpartner sind Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen, nicht das Finanzamt. Parallel bleibt der gesetzliche Datenaustausch für die Veranlagung bestehen.

Inhalt

Hintergrund: Vom Papier zur digitalen Meldung

Ab dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie relevante Beitragshöhen für Zuschüsse elektronisch übermittelt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Damit ersetzt das neue Verfahren die bisher notwendige Papierbescheinigung der Versicherungsunternehmen.

Grundlage ist die Integration in das ELStAM-Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), über das Arbeitgeber Lohnsteuermerkmale wie Steuerklasse und Freibeträge abrufen.

Ausführliche Information des Bundesfinanzministeriums (BMF) hier lesen: »Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026« (PDF auf der Seite des BMF)

Bisherige Praxis

Bis einschließlich 2025 wurden Vorsorgebeiträge entweder über eine vom Versicherer ausgestellte Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachgewiesen oder über die sogenannte Mindestvorsorgepauschale (bis zu 1.900 Euro bzw. 3.000 Euro) berücksichtigt. Auch für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung war bislang eine Papierbescheinigung erforderlich.

Neues Verfahren ab 2026

Künftig übermitteln private Kranken- und Pflegeversicherungen die Art und Höhe der relevanten Beiträge bis zum 20. November für das Folgejahr an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das BZSt bildet daraus die ELStAM und stellt sie dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Ein gesondertes Verfahren für Arbeitgeber ist nicht notwendig; der Abruf läuft über die bekannten ELStAM-Prozesse.

Welche Daten werden übermittelt?

Die elektronische Datenübermittlung enthält monatliche Werte für:

  • Beiträge inkl. Leistungserweiterungen (relevant für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses) und

  • Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Vorsorgebeiträge, maßgeblich für die Berechnung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug).

Auswirkungen auf das Nettoeinkommen

Die automatisierte Zuordnung der Beiträge durch das BZSt kann von der bisherigen Berücksichtigung über Papierbescheinigungen abweichen. Dadurch können sich ab dem 1. Januar 2026 Veränderungen im monatlichen Nettoeinkommen ergeben – zum Beispiel durch eine genauere oder andere Anrechnung der tatsächlichen Beiträge.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung

Versicherungsnehmer können der Datenübermittlung bei ihrem Versicherungsunternehmen widersprechen. Folge: Die Beiträge werden nicht in ELStAM bereitgestellt und somit beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.

Wichtig: Ab 2026 entfällt in diesen Fällen auch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale. Das kann zu einer höheren laufenden Lohnsteuer führen, die erst mit der Einkommensteuerveranlagung ggf. ausgeglichen wird.

Ausnahmen und Alternativen

  • Ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

  • Für Selbsthilfeeinrichtungen/Solidargemeinschaften nach § 176 SGB V, die PBeaKK (Postbeamtenkrankenkasse) und die KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) ist die Teilnahme freiwillig.

In diesen Ausnahmefällen können die Versicherten über den »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen« mit der Anlage »Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen« einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Sofern ein entsprechender Freibetrag beantragt und gewährt wird, sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Zuständigkeiten und Nachweise

Der Arbeitgeber bleibt zuständig für die Prüfung und Ermittlung der Zuschusshöhe nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI. Liegen ELStAM nicht oder nicht vollständig vor (etwa bei einem Ehegatten mit eigenem Vertrag), kann die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 62 EStG dennoch möglich sein. Entsprechende Nachweise sind zum Lohnkonto zu nehmen.

Keine Änderungen durch das Finanzamt vor Ort

Finanzämter können die elektronisch übermittelten Daten in diesem Verfahren nicht ändern. Bei Fragen sind der Arbeitgeber und das jeweilige Versicherungsunternehmen die richtigen Ansprechstellen.

Parallel bestehende Datenflüsse

Unabhängig vom neuen Verfahren bleibt der gesetzliche Datenaustausch der mitteilungspflichtigen Stellen nach § 10 Abs. 2b EStG für die Veranlagung bestehen (Basis-Krankenversicherung/gesetzliche Pflegeversicherung). Beide Übermittlungen laufen parallel gegenüber der Steuerverwaltung (ZfA bzw. BZSt).

Was sollten Beschäftigte jetzt tun?

  • Versicherungsstatus prüfen: Sicherstellen, dass das eigene Versicherungsunternehmen an der elektronischen Übermittlung teilnimmt.

  • Beitragsdaten vergleichen: Monatliche Abrechnungen und Nettoveränderungen im Blick behalten, insbesondere zum Jahreswechsel 2025/2026.

  • Kein pauschaler Widerspruch: Ein Widerspruch verhindert die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug und die Mindestvorsorgepauschale – die steuerlichen Folgen sollte man vorher sorgfältig abwägen.

  • Ausnahmen nutzen: Bei nicht teilnehmenden Trägern rechtzeitig Freibetrag beim Finanzamt beantragen; an die Abgabepflicht der Steuererklärung denken.

  • Arbeitgeber kontaktieren: Bei Unklarheiten zur Zuschusshöhe oder fehlenden ELStAM ist der Arbeitgeber erste Anlaufstelle; für Vertragsdetails das Versicherungsunternehmen.

FAQ: ELStAM-Änderung 2026

1. Was ändert sich bei ELStAM 2026 konkret?

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden elektronisch übermittelt und über ELStAM beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; Papierbescheinigungen entfallen.

2. Beeinflusst die ELStAM-Änderung 2026 meine monatliche Auszahlung?

Ja, die automatisierte Zuordnung kann zu Änderungen des Nettoeinkommens führen, weil tatsächliche Beitragswerte einfließen.

3. Kann man der ELStAM-Datenübermittlung widersprechen?

Ja, der Widerspruch ist beim Versicherungsunternehmen möglich. Dann erfolgt keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug; die Mindestvorsorgepauschale entfällt ebenfalls.

4. Was muss ich tun, wenn der Versicherer nicht übermittelt?

Einen Freibetrag über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen; bei Bewilligung besteht Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung.

5. Wer hilft bei Fehlern in den übermittelten Daten?

Finanzämter können die Daten nicht ändern. Ansprechpartner sind Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen.

Die weiteren Einzelheiten zum Datenaustausch sind im BMF-Schreiben »Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026« vom 3. Juni 2025 (Bundessteuerblatt I 2025 Seite 1454) nachzulesen.

(MB)

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