Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehepartner gezahlte Zweitwohnung
Für eine vom Ehepartner bezahlte Zweitwohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. -Symbolbild-

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehepartner gezahlte Zweitwohnung

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Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur für eigene Aufwendungen geltend gemacht werden. Zahlungen des Ehepartners für eine Zweitwohnung berechtigen nicht zum Abzug bei der Steuer, selbst bei gemeinsamer Haushaltsführung.

Mit einer entsprechenden Entscheidung bestätigte der BFH den Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit.

Der Fall: Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau arbeitete in einer anderen Stadt als der Ehemann und nutzte dort eine Mietwohnung, in der sie mit der gemeinsamen Tochter lebte. Der Mietvertrag lief jedoch ausschließlich auf den Ehemann, der auch die Miete und Nebenkosten von seinem Konto zahlte.

In der Steuererklärung machte die Ehefrau die Mietkosten als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur teilweise an, das Finanzgericht wollte die Kosten komplett anerkennen. Daraufhin legte das Finanzamt Revision ein.

Der BFH entschied:

  • Werbungskosten können nur dann abgezogen werden können, wenn die Kosten tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

  • Zahlungen des Ehepartners gelten nicht als eigene Aufwendungen, auch wenn eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

  • Der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit gilt auch bei Ehegatten.

  • Die Mietzahlungen des Ehemanns können der Ehefrau nicht zugerechnet werden, da sie weder vertraglich verpflichtet war noch eine rechtliche Grundlage für eine Zuwendung vorlag.

Damit sind im Ergebnis die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung nicht als Werbungskosten der Ehefrau abziehbar. Lediglich andere Kosten wie Heimfahrten und Abschreibungen wurden anerkannt (BFH, Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23).

Checkliste: Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

1. Berufliche Veranlassung prüfen

  • Liegt der Grund für die zweite Wohnung ausschließlich in der beruflichen Tätigkeit?

2. Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt

  • Wird am Hauptwohnsitz ein eigener Hausstand geführt (nicht nur ein Zimmer)?

  • Lebensmittelpunkt bleibt am Hauptwohnsitz (Familie, soziale Bindungen).

3. Zweitwohnung am Beschäftigungsort

  • Wohnung muss tatsächlich genutzt werden.

  • Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort rechtfertigt zweite Wohnung.

4. Eigene Kosten tragen

  • Mietvertrag oder Eigentum auf eigenen Namen.

  • Zahlungen müssen aus eigenen Mitteln erfolgen (keine Drittaufwendungen).

5. Nachweise sammeln

  • Mietvertrag, Zahlungsbelege, Nebenkostenabrechnungen.

  • Belege für Heimfahrten (z.B. Tankquittungen, Fahrkarten).

6. Kostenobergrenze beachten

  • Unterkunftskosten maximal 1.000 Euro pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

7. Weitere abziehbare Kosten

  • Heimfahrten (wöchentlich).

  • Mehraufwendungen für Verpflegung (nur für die ersten 3 Monate).

  • Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände.

8. Keine Abzugsfähigkeit bei Drittaufwand

  • Kosten, die ausschließlich vom Ehepartner oder Dritten getragen werden, sind nicht abziehbar.

(MB)

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